Art. 53 SchKG. – Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz während des Einleitungsverfahrens und ist die Betreibung dementsprechend am neuen Ort fortzusetzen, hat der Gläubiger am neuen Betreibungsort das für ihn bestimmte Zahlungsbefehlsdoppel im Original vorzulegen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Verändert ein Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz während des Einleitungsverfahrens, ändert auch der allgemeine Betreibungsort (Art. 53 SchKG e contrario; BGE 112 III 11 Erw. 2; 115 III 30 Erw. 2). Die Betrei- bung ist dementsprechend am neuen Betreibungsort fortzusetzen. Im Gegensatz zum Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) regelt das Ge- setz den Inhalt des Fortsetzungsbegehrens nicht. Dieses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und muss ganz allgemein diejenigen Angaben enthalten, die zur Beurteilung seiner Gültigkeit durch den Betreibungsbe- amten notwendig sind. Dem Gläubiger steht dafür das vom Bundesgericht aufgestellte Formular Nr. 4 zur Verfügung, das indes nicht obligatorisch ist (Art.3 VFRR). In den Erläuterungen des besagten Formulars wird u.a. auch festgehalten, dass dem Betreibungsamt das Doppel des Zahlungsbefehls einzureichen ist, wenn sich das Fortsetzungsbegehren auf einen von einem anderen Betreibungsamt erlassenen Zahlungsbefehl stützt, und dass diese Urkunde beim Betreibungsamt verbleibt (vgl. auch Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 114). Soweit das Betreibungsamt eine bei ihm eingeleitete Betreibung fortzusetzen hat, ist die Vorlegung des Doppels des Zahlungsbefehls nicht notwendig. Das Amt kann hier ohne weiteres durch Einsichtnahme in das eigene Betrei- bungsbuch, in welchem nach Art. 10 VFFR sämtliche Angaben des Zah- lungsbefehls ebenfalls eingetragen sind, prüfen, ob der Gläubiger über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl für die im Fortsetzungsbegehren aufgeführte Forderungssumme verfügt. Diese Angaben fehlen ihm indes, wenn das Einleitungsverfahren nicht bei ihm, sondern in einem anderen Betreibungs- kreis durchgeführt worden ist. Diesfalls kann es tatsächlich die ihm für die Fortsetzung der Betreibung obliegende Prüfung nur aufgrund des ihm vor- zulegenden Zahlungsbefehlsdoppels vornehmen (vgl. BGE 53 III 64).
E. 2 a) Die Beschwerdeführerin ist nun der Auffassung, dass diesem Er- fordernis auch durch Vorlage einer Kopie des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls genüge getan wird, und das Betreibungsamt nicht Original- Ausfertigung verlangen dürfe. Was zur Zeit des vorstehend zitierten Bun- desgerichtsentscheides aus dem Jahre 1927 noch seine Berechtigung gehabt haben möge, dürfte in der Zwischenzeit zu einem überspitzten Formalismus verkommen sein. Abgesehen vom mittlerweile revolutionierten technischen 175
Umfeld sei es ja dem Schuldner unbenommen, betreibungsrechtliche Be- schwerde zu führen, falls die Betreibung auf einem von ihm als nicht originalkonform bestrittenen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden sollte. Für eine diesbezügliche Prüfung von Amtes wegen bestehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben dargelegt, hat das Betreibungsamt aufgrund des Fortsetzungsbegehrens von Amtes wegen zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Es ist nicht dem Schuldner zu überlassen, dies allenfalls mit Beschwerde zu bestreiten. Diese Prüfung hat das Betreibungsamt im Falle, dass das Einleitungsverfahren in einem anderen Betreibungskreis durchgeführt worden ist, anhand des Gläu- bigerdoppels des Zahlungsbefehls vorzunehmen. Nach Art. 70 Abs. 1 SchKG wird der Zahlungsbefehl nämlich doppelt ausgefertigt. Die eine Aus- fertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lau- ten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. Daraus folgt u.a., dass auch die für den Gläubiger bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls eine öffentliche Urkunde darstellt. Ebenso stellt das Betreibungsbuch eine öffentliche Urkunde dar. Wird mithin die Fortsetzung der Betreibung beim selben Amt verlangt, das bereits das Einleitungsverfahren durchgeführt hat, erfolgt die Prüfung des Fortsetzungsbegehrens aufgrund des Betreibungsbuches, das ebenfalls eine öffentliche Originalurkunde ist. In gleicher Weise muss deshalb auch die Prüfung aufgrund der Originalurkunde vorgenommen werden, wenn das Einleitungsverfahren nicht beim betreffenden Betreibungsamt durchgeführt worden ist. Unter diesem Gesichtswinkel ist deshalb erforderlich, dass das für den Gläubiger bestimmte Zahlungsbefehlsdoppel im Original vorgelegt wird. Eine mechanisch oder wie hier elektronisch hergestellte Kopie eröffnet die Möglichkeit von Manipulationen, was es zu vermeiden gilt. Der rechts- kräftige Zahlungsbefehl stellt denn auch den eigentlichen Titel dar, der zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners berechtigt. Der Bedeutung dieses Titels entsprechend muss deshalb verlangt werden, dass dieser grundsätzlich im Original eingereicht wird. Ob allenfalls auch eine beglaubigte Kopie genügen würde, was nahe liegt, braucht hier nicht ab- schliessend entschieden zu werden. Dementsprechend schreibt auch Art. 166 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vor, dass bei Stellung des Konkurs- begehrens dem Konkursgericht nebst der Konkursandrohung auch der Zah- lungsbefehl (gemeint ist offensichtlich das Gläubigerdoppel) vorzulegen ist. Nach konstanter Praxis genügt auch hier die Vorlegung einer Kopie nicht. Dagegen vermag der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand für das Auffinden des Originaldokumentes nicht aufzukommen. Wenn sich die Beschwerdeführerin eines elektronischen Archivierungssystems bedient, hat sie die sich daraus allenfalls ergebenden Komplikationen im Hinblick auf die Beschaffung der Originalunterlagen selber zu vertreten, auch wenn ihr die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen dieses 176
Archivierungssystem erlauben. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass das Original der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungs- befehls nicht mehr beschafft werden könnte. Bei einem Verlust des Doku- mentes wäre im Übrigen denkbar, dass der Gläubiger (gegen Erlegung einer Gebühr) beim früheren Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungs- buch anfertigen lässt und diesen dem neu zuständigen Amt zur Fortsetzung der Betreibung vorlegt. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Entwurf bzw. die Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz berufen. Dabei handelt es sich eben (noch) nicht um geltendes Recht und eine Vorwirkung erscheint aufgrund der klaren Rechtslage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht gerechtfertigt.
E. 2a Die Beschwerdeführerin ist nun der Auffassung, dass diesem Er- fordernis auch durch Vorlage einer Kopie des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls genüge getan wird, und das Betreibungsamt nicht Original- Ausfertigung verlangen dürfe. Was zur Zeit des vorstehend zitierten Bun- desgerichtsentscheides aus dem Jahre 1927 noch seine Berechtigung gehabt haben möge, dürfte in der Zwischenzeit zu einem überspitzten Formalismus verkommen sein. Abgesehen vom mittlerweile revolutionierten technischen 175
Umfeld sei es ja dem Schuldner unbenommen, betreibungsrechtliche Be- schwerde zu führen, falls die Betreibung auf einem von ihm als nicht originalkonform bestrittenen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden sollte. Für eine diesbezügliche Prüfung von Amtes wegen bestehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben dargelegt, hat das Betreibungsamt aufgrund des Fortsetzungsbegehrens von Amtes wegen zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Es ist nicht dem Schuldner zu überlassen, dies allenfalls mit Beschwerde zu bestreiten. Diese Prüfung hat das Betreibungsamt im Falle, dass das Einleitungsverfahren in einem anderen Betreibungskreis durchgeführt worden ist, anhand des Gläu- bigerdoppels des Zahlungsbefehls vorzunehmen. Nach Art. 70 Abs. 1 SchKG wird der Zahlungsbefehl nämlich doppelt ausgefertigt. Die eine Aus- fertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lau- ten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. Daraus folgt u.a., dass auch die für den Gläubiger bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls eine öffentliche Urkunde darstellt. Ebenso stellt das Betreibungsbuch eine öffentliche Urkunde dar. Wird mithin die Fortsetzung der Betreibung beim selben Amt verlangt, das bereits das Einleitungsverfahren durchgeführt hat, erfolgt die Prüfung des Fortsetzungsbegehrens aufgrund des Betreibungsbuches, das ebenfalls eine öffentliche Originalurkunde ist. In gleicher Weise muss deshalb auch die Prüfung aufgrund der Originalurkunde vorgenommen werden, wenn das Einleitungsverfahren nicht beim betreffenden Betreibungsamt durchgeführt worden ist. Unter diesem Gesichtswinkel ist deshalb erforderlich, dass das für den Gläubiger bestimmte Zahlungsbefehlsdoppel im Original vorgelegt wird. Eine mechanisch oder wie hier elektronisch hergestellte Kopie eröffnet die Möglichkeit von Manipulationen, was es zu vermeiden gilt. Der rechts- kräftige Zahlungsbefehl stellt denn auch den eigentlichen Titel dar, der zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners berechtigt. Der Bedeutung dieses Titels entsprechend muss deshalb verlangt werden, dass dieser grundsätzlich im Original eingereicht wird. Ob allenfalls auch eine beglaubigte Kopie genügen würde, was nahe liegt, braucht hier nicht ab- schliessend entschieden zu werden. Dementsprechend schreibt auch Art. 166 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vor, dass bei Stellung des Konkurs- begehrens dem Konkursgericht nebst der Konkursandrohung auch der Zah- lungsbefehl (gemeint ist offensichtlich das Gläubigerdoppel) vorzulegen ist. Nach konstanter Praxis genügt auch hier die Vorlegung einer Kopie nicht. Dagegen vermag der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand für das Auffinden des Originaldokumentes nicht aufzukommen. Wenn sich die Beschwerdeführerin eines elektronischen Archivierungssystems bedient, hat sie die sich daraus allenfalls ergebenden Komplikationen im Hinblick auf die Beschaffung der Originalunterlagen selber zu vertreten, auch wenn ihr die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen dieses 176
Archivierungssystem erlauben. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass das Original der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungs- befehls nicht mehr beschafft werden könnte. Bei einem Verlust des Doku- mentes wäre im Übrigen denkbar, dass der Gläubiger (gegen Erlegung einer Gebühr) beim früheren Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungs- buch anfertigen lässt und diesen dem neu zuständigen Amt zur Fortsetzung der Betreibung vorlegt. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Entwurf bzw. die Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz berufen. Dabei handelt es sich eben (noch) nicht um geltendes Recht und eine Vorwirkung erscheint aufgrund der klaren Rechtslage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht gerechtfertigt.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist dement- sprechend abzuweisen. Justizkommission als AB SchKG, 2. Mai 2002, i.S. A./Betreibungsamt X.; eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2002 ab Art. 61 SchKG -– Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung. Die Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung setzt voraus, dass es dem Schuldner deswegen entweder nicht möglich oder zumutbar war, einen Ver- treter zu bestellen, oder dass der Schuldner wegen der schweren Krankheit arbeitsunfähig und erwerbslos ist und die Zahlungsfähigkeit gerade auf den Abbruch der Arbeit zurückzuführen ist, also nicht bereits vorbestanden hat. Aus den Erwägungen:
1. Einem schwer kranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte gemäss Art.61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt aber schwere Krankheit für sich allein dem Schuldner noch keinen Anspruch auf Rechtsstillstand. Vielmehr muss diese Massnahme nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheinen. Bei der Würdigung dieser Umstände handelt es sich im Wesent- lichen um eine Angemessenheitsfrage (BGE 74 III 38 = Pr 1948 276). Die Bestimmung von Art. 61 SchKG will dem Gebot der Menschlichkeit Rech- nung tragen (BGE 58 III 18). Mit dem zusätzlichen Erfordernis der gesam- ten Umstände wird entweder die Auswirkung der schweren Krankheit, von deren Vorhandensein sich der Betreibungsbeamte aufgrund eines Arztzeug- nisses überzeugen muss, auf den Schuldner oder aber die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstandes selbst angesprochen (Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 6 zu Art. 61). Nach Literatur und Rechtsprechung setzt deshalb die Ge- 177
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schuldbetreibung und Konkurs Art. 53 SchKG. – Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz während des Einleitungsverfahrens und ist die Betreibung dementsprechend am neuen Ort fortzusetzen, hat der Gläubiger am neuen Betreibungsort das für ihn bestimmte Zahlungsbefehlsdoppel im Original vorzulegen. Aus den Erwägungen:
1. Verändert ein Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Sitz während des Einleitungsverfahrens, ändert auch der allgemeine Betreibungsort (Art. 53 SchKG e contrario; BGE 112 III 11 Erw. 2; 115 III 30 Erw. 2). Die Betrei- bung ist dementsprechend am neuen Betreibungsort fortzusetzen. Im Gegensatz zum Betreibungsbegehren (Art. 67 SchKG) regelt das Ge- setz den Inhalt des Fortsetzungsbegehrens nicht. Dieses kann mündlich oder schriftlich gestellt werden und muss ganz allgemein diejenigen Angaben enthalten, die zur Beurteilung seiner Gültigkeit durch den Betreibungsbe- amten notwendig sind. Dem Gläubiger steht dafür das vom Bundesgericht aufgestellte Formular Nr. 4 zur Verfügung, das indes nicht obligatorisch ist (Art.3 VFRR). In den Erläuterungen des besagten Formulars wird u.a. auch festgehalten, dass dem Betreibungsamt das Doppel des Zahlungsbefehls einzureichen ist, wenn sich das Fortsetzungsbegehren auf einen von einem anderen Betreibungsamt erlassenen Zahlungsbefehl stützt, und dass diese Urkunde beim Betreibungsamt verbleibt (vgl. auch Robert Joos, Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, Wädenswil 1964, S. 114). Soweit das Betreibungsamt eine bei ihm eingeleitete Betreibung fortzusetzen hat, ist die Vorlegung des Doppels des Zahlungsbefehls nicht notwendig. Das Amt kann hier ohne weiteres durch Einsichtnahme in das eigene Betrei- bungsbuch, in welchem nach Art. 10 VFFR sämtliche Angaben des Zah- lungsbefehls ebenfalls eingetragen sind, prüfen, ob der Gläubiger über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl für die im Fortsetzungsbegehren aufgeführte Forderungssumme verfügt. Diese Angaben fehlen ihm indes, wenn das Einleitungsverfahren nicht bei ihm, sondern in einem anderen Betreibungs- kreis durchgeführt worden ist. Diesfalls kann es tatsächlich die ihm für die Fortsetzung der Betreibung obliegende Prüfung nur aufgrund des ihm vor- zulegenden Zahlungsbefehlsdoppels vornehmen (vgl. BGE 53 III 64).
2. a) Die Beschwerdeführerin ist nun der Auffassung, dass diesem Er- fordernis auch durch Vorlage einer Kopie des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls genüge getan wird, und das Betreibungsamt nicht Original- Ausfertigung verlangen dürfe. Was zur Zeit des vorstehend zitierten Bun- desgerichtsentscheides aus dem Jahre 1927 noch seine Berechtigung gehabt haben möge, dürfte in der Zwischenzeit zu einem überspitzten Formalismus verkommen sein. Abgesehen vom mittlerweile revolutionierten technischen 175
Umfeld sei es ja dem Schuldner unbenommen, betreibungsrechtliche Be- schwerde zu führen, falls die Betreibung auf einem von ihm als nicht originalkonform bestrittenen Zahlungsbefehl fortgesetzt werden sollte. Für eine diesbezügliche Prüfung von Amtes wegen bestehe nach Auffassung der Beschwerdeführerin kein Raum mehr. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wie oben dargelegt, hat das Betreibungsamt aufgrund des Fortsetzungsbegehrens von Amtes wegen zu prüfen, ob ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Es ist nicht dem Schuldner zu überlassen, dies allenfalls mit Beschwerde zu bestreiten. Diese Prüfung hat das Betreibungsamt im Falle, dass das Einleitungsverfahren in einem anderen Betreibungskreis durchgeführt worden ist, anhand des Gläu- bigerdoppels des Zahlungsbefehls vorzunehmen. Nach Art. 70 Abs. 1 SchKG wird der Zahlungsbefehl nämlich doppelt ausgefertigt. Die eine Aus- fertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lau- ten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend. Daraus folgt u.a., dass auch die für den Gläubiger bestimmte Ausfertigung des Zahlungsbefehls eine öffentliche Urkunde darstellt. Ebenso stellt das Betreibungsbuch eine öffentliche Urkunde dar. Wird mithin die Fortsetzung der Betreibung beim selben Amt verlangt, das bereits das Einleitungsverfahren durchgeführt hat, erfolgt die Prüfung des Fortsetzungsbegehrens aufgrund des Betreibungsbuches, das ebenfalls eine öffentliche Originalurkunde ist. In gleicher Weise muss deshalb auch die Prüfung aufgrund der Originalurkunde vorgenommen werden, wenn das Einleitungsverfahren nicht beim betreffenden Betreibungsamt durchgeführt worden ist. Unter diesem Gesichtswinkel ist deshalb erforderlich, dass das für den Gläubiger bestimmte Zahlungsbefehlsdoppel im Original vorgelegt wird. Eine mechanisch oder wie hier elektronisch hergestellte Kopie eröffnet die Möglichkeit von Manipulationen, was es zu vermeiden gilt. Der rechts- kräftige Zahlungsbefehl stellt denn auch den eigentlichen Titel dar, der zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners berechtigt. Der Bedeutung dieses Titels entsprechend muss deshalb verlangt werden, dass dieser grundsätzlich im Original eingereicht wird. Ob allenfalls auch eine beglaubigte Kopie genügen würde, was nahe liegt, braucht hier nicht ab- schliessend entschieden zu werden. Dementsprechend schreibt auch Art. 166 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vor, dass bei Stellung des Konkurs- begehrens dem Konkursgericht nebst der Konkursandrohung auch der Zah- lungsbefehl (gemeint ist offensichtlich das Gläubigerdoppel) vorzulegen ist. Nach konstanter Praxis genügt auch hier die Vorlegung einer Kopie nicht. Dagegen vermag der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitauf- wand für das Auffinden des Originaldokumentes nicht aufzukommen. Wenn sich die Beschwerdeführerin eines elektronischen Archivierungssystems bedient, hat sie die sich daraus allenfalls ergebenden Komplikationen im Hinblick auf die Beschaffung der Originalunterlagen selber zu vertreten, auch wenn ihr die für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen dieses 176
Archivierungssystem erlauben. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass das Original der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungs- befehls nicht mehr beschafft werden könnte. Bei einem Verlust des Doku- mentes wäre im Übrigen denkbar, dass der Gläubiger (gegen Erlegung einer Gebühr) beim früheren Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungs- buch anfertigen lässt und diesen dem neu zuständigen Amt zur Fortsetzung der Betreibung vorlegt. Schliesslich kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf den Entwurf bzw. die Botschaft zum Bundesgerichtsgesetz berufen. Dabei handelt es sich eben (noch) nicht um geltendes Recht und eine Vorwirkung erscheint aufgrund der klaren Rechtslage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nicht gerechtfertigt.
3. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist dement- sprechend abzuweisen. Justizkommission als AB SchKG, 2. Mai 2002, i.S. A./Betreibungsamt X.; eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2002 ab Art. 61 SchKG -– Rechtsstillstand wegen schwerer Erkrankung. Die Gewährung des Rechtsstillstandes wegen schwerer Erkrankung setzt voraus, dass es dem Schuldner deswegen entweder nicht möglich oder zumutbar war, einen Ver- treter zu bestellen, oder dass der Schuldner wegen der schweren Krankheit arbeitsunfähig und erwerbslos ist und die Zahlungsfähigkeit gerade auf den Abbruch der Arbeit zurückzuführen ist, also nicht bereits vorbestanden hat. Aus den Erwägungen:
1. Einem schwer kranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte gemäss Art.61 SchKG für eine bestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gibt aber schwere Krankheit für sich allein dem Schuldner noch keinen Anspruch auf Rechtsstillstand. Vielmehr muss diese Massnahme nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheinen. Bei der Würdigung dieser Umstände handelt es sich im Wesent- lichen um eine Angemessenheitsfrage (BGE 74 III 38 = Pr 1948 276). Die Bestimmung von Art. 61 SchKG will dem Gebot der Menschlichkeit Rech- nung tragen (BGE 58 III 18). Mit dem zusätzlichen Erfordernis der gesam- ten Umstände wird entweder die Auswirkung der schweren Krankheit, von deren Vorhandensein sich der Betreibungsbeamte aufgrund eines Arztzeug- nisses überzeugen muss, auf den Schuldner oder aber die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstandes selbst angesprochen (Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar SchKG I, Basel/Genf/München 1998, N 6 zu Art. 61). Nach Literatur und Rechtsprechung setzt deshalb die Ge- 177